Allgemeine Verkaufsbedingungen der Friedrich Kicherer GmbH & Co. KG, 73479 Ellwangen - Stand 10/2021


Friedrich Kicherer GmbH & Co. KG,

Ludwig-Lutz-Str. 4,
73479 Ellwangen,
Tel.: 07961/885-0,
Fax-Nr.: 07961/885-189,
E-Mail: info@kicherer.de,

eingetragen im Handelsregister des AG Ulm unter HRA 510007, vertreten durch die Friedrich Kicherer Verwaltung GmbH, eingetragen im Handelsregister des AG Ulm unter HRB 730425, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 144639704

 – im folgenden Kicherer – und den in § 2 des Vertrags bezeichneten Kunden – im Folgenden „Kunde“ –

I. Geltung /Vertragsschluss

1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Friedrich Kicherer GmbH & Co. KG gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sonder-vermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Bei Stre-ckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des be-auftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere Bestätigung in Text-form verbindlich.

3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

II. Preise

1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Die Ware wird „brutto für netto" berechnet.

2. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, ab Werk oder ab Lager zuzüglich Frachten, Mehrwertsteuer und Einfuhrabgaben.

3. Ändert sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss die Summe der außerhalb unseres Betriebs entstehenden Kosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, sind wir berechtigt, die Preise im entsprechenden Umfang jeweils zum Ersten des Kalendermonats anzupassen.

4. Für den Fall, dass der angepasste Preis den Ausgangspreis um mehr als 10 % übersteigt, hat der Käufer mit Wirksamwerden der Preisanpassung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der von der Preisanpas-sung betroffenen Warenmengen. Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb einer Woche ab Kenntnis oder Kenntnisnahmemöglichkeit von der Preis-anpassung ausgeübt werden.

III. Zahlung und Verrechnung

1. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarten Prüfbe-scheinigungen nach DIN EN 10204 fehlen oder verspätet eintreffen. Kos-ten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit ihm beruhen und/oder ihn nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leis-tungen berechtigen würden.

3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich sind wir zur Berechnung ei-ner Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR berechtigt. Die Geltendma-chung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsan-spruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechte-rung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch be-rechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Ge-schäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.

5. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. So-weit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsda-tum.

IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine

1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und recht-zeitiger Selbstbelieferung und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgeneh-migungen, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbeliefe-rung ist durch uns verschuldet. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, soweit wir ein ordnungsgemäßes Deckungsge-schäft abgeschlossen haben, jedoch aus Gründen, die wir nicht zu vertre-ten haben, z.B. bei Insolvenz unseres Vorlieferanten, von unserem Vorlie-feranten nicht beliefert werden.

2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftrags-bestätigung und gelten nur unter der Vorausset-zung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und recht-zeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Ga-rantien oder Leistung von Anzahlungen.

3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschul-den nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, han-delspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrun-gen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschi-nen- und Walzenbruch, Rohstoff- und Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, Pandemien sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich ma-chen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns oder einem Vor-lieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie durch un-verzügliche Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Sal-doforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldo-vorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zah-lung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden. In diesem Fall bleiben die gelieferten Waren in unserem Eigentum, bis der Kaufpreis für diese Waren vollstän-dig gezahlt ist.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbei-tete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rech-nungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und ver-wahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsver-kehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Wei-terveräußerung gem. Nummern 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käu-fer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Mitei-gentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzu-ziehen. Diese Einzie-hungsermächtigung erlischt im Falle unseres Wider-rufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Wi-derrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Ab-schluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen man-gelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käu-fer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu un-terrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltswa-re aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt wer-den.

7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fällig-keit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu veräußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit ge-fährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

8. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicher-ten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers inso-weit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Vl. Gewichte

1. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenom-mene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vor-lage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Wir sind berechtigt, das

Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisch) zzgl. 2 ½ % (Handelsge-wicht) zu ermitteln. Gewichtsabweichungen bis zu 0,5 % berechtigen nicht zur Beanstandung.

2. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicher-weise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

VII. Prüfbescheinigungen/Abnahmen

1. Die Mitlieferung von Prüfbescheinigungen („Zeugnissen") nach EN 10204 bedarf der Vereinbarung in Textform. Wir sind berechtigt, solche Beschei-nigungen in Kopie zu übergeben. Das Entgelt für Prüfbescheinigungen richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung mit dem Käufer.

2. Wenn eine Abnahme vereinbart ist oder vereinbarte Werkstoffnormen eine solche vorsehen, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Der Käufer stellt sicher, dass wir in seinem Namen und für seine Rechnung bzw. seines Abnehmers die von ihm gewünschte Annahmegesellschaft beauftragen können. Soweit nichts anderes vereinbart, gilt diese Ermächtigung mit der Benennung einer Abnahmegesellschaft in der Bestellung als erteilt. 3. Die persönlichen und sachlichen Abnahmekosten trägt der Käufer; sie werden ihm von der Abnah-megesellschaft in Rechnung gestellt und sind an sie unmittelbar zu zahlen.

4. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versen-den oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

VIII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung

1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgeru-fen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eige-nem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

4. Bei Abrufaufträgen geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware zur Abho-lung auf den Käufer über. Im Übrigen geht die Gefahr, auch die einer Be-schlagnahme der Ware, mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, bei allen Geschäften, auch bei franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.

5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Einwegverpackung, Schutz- und/oder Transportmittel sorgen wir im Übrigen nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.

6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchen-übliche Mehr- und Minder-lieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig. Wir sind ferner berechtigt, die vereinbarten Liefermengen ange-messen zu über- und unterschreiten. Die Angabe einer „circa" - Menge berechtigt uns zu einer Über-/ Unterschreitung von bis zu 10 %.

IX. Abrufaufträge / fortlaufende Lieferungen

1. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sor-teneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vor-zunehmen.

2. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

3. Sofern nicht anders vereinbart, sind Abrufaufträge innerhalb von 365 Tagen seit Vertragsschluss abzuwickeln. Nach Fristablauf sind wir berech-tigt, die nicht abgerufene Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu la-gern und ihm zu berechnen.

X. Haftung für Sachmängel

1. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich vorrangig nach der vertraglich ver-einbarten Beschaffenheit der Ware, insbesondere den vereinbarten DIN und EN-Normen, Datenblättern oder sonstigen vereinbarten technischen Bestimmungen. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Prüfbescheinigungen gemäß EN 10204 und ähnliche Zeugnisse sowie An-gaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Wa-ren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformi-tätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

2. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Vertraglich vorausgesetzt ist eine Verwendung dabei lediglich, wenn wir spätestens bei Kaufvertragsabschluss durch den Käu-fer in Textform von dieser Verwendung in Kenntnis gesetzt wurden und dieser Verwendung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.

3. Soweit die Ware die vereinbarte Beschaffenheit gem. Ziffer X.1 aufweist und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung gem. Zif-fer X.2 eignet, kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffen-heit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Käufer er-wartet hat. Insoweit ist unsere Haftung nach Maßgabe des Abschnitts XI dieser Bedingungen ausgeschlossen.

4. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die ge-setzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass sich die Pflicht zur Untersu-chung der Ware nach Ablieferung auch auf etwaige Prüfbescheinigungen nach oder entsprechend EN 10204 erstreckt und uns Mängel der Ware und Prüfbescheinigungen in Textform anzuzeigen sind.

5. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringung der Ware hat der Käufer die Obliegenheit, die für die Verwendung maßgeblichen Eigen-schaften der Ware zumindest stichprobenartig vor dem Einbau zu über-prüfen und uns Mängel der Ware unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Käufer es vor dem Einbau bzw. dem Anbringen unterlässt, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichpro-benartig zu untersuchen, stellt dies im Verhältnis zu uns eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahr-lässigkeit) dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig ver-schwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernom-men wurde.

6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist unser Sitz. Bei Fehlschlagen, Verweigerung und/oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Käu-fer die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich und/oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

7. Hat der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwen-dungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nach-gebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbau-kosten") nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen.

- Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage markt-üblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden.

- Darüberhinausgehende Kosten des Käufers für mangelbedingte Folge-schäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus- und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und Mehrauf-wendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und geliefer-te Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.

8. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, nicht unverhältnismäßig sind. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbe-sondere für Aus- und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Waren-wertes oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts der Ware überstei-gen. Nicht ersatzfähig sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vor-liegen sowie Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft infolge einer Verarbeitung des Käu-fers vor dem Einbau nicht mehr vorhanden war.

9. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sach-mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die bean-standete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

10. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte wegen des Sachmangels zu. Beim Verkauf von 2a-Ware ist unsere Haf-tung wegen eines Sachmangels nach Maßgabe des Abschnitts XI dieser Bedingungen ausgeschlossen.

11. Unsere weitergehende Haftung richtet sich nach Abschnitt XI dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Käufers nach § 445a BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB blei-ben unberührt.

XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbe-sondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbah-nung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsat-zes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haf-tung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen we-sentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks ge-fährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsge-setz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Sind wir mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann der Käufer Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf höchstens 10 % des verein-barten Preises für die in Verzug geratene Leistung. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe des vorliegenden Abschnitts XI.1 und XI.2 bleibt unberührt.

4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Liefe-rung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, §§ 478, 479 BGB oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Liefer-werk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Hauptniederlassung in Ellwangen/Jagst oder der Sitz des Käufers.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergän-zung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbe-sondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des UN-Überein-kommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.